Auf der Grundlage des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) und im Auftrag des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) unterstützt die MBW Marketing- und Absatzförderungsgesellschaft für Agrar- und Forstprodukte aus Baden-Württemberg mbH (MBW) projektbezogen gemeinschaftliche Aktivitäten für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel die insbesondere nach den Bestimmungen des Biozeichens Baden-Württemberg (BIOZBW) bzw. des Qualitätszeichens Baden-Württemberg (QZBW) hergestellt werden oder hergestellt werden sollen, sowie für Produkte mit einer geschützten Herkunftsangabe (g. g. A. / g. U. / g. A. /g . t. S) nach dem einschlägigen EU-Recht.
Für Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft besteht in diesem Rahmen die Möglichkeit für projektbezoge gemeinschaftliche Aktivitäten im Rahmen der Notifizierung der EU-Kommission oder der De-minimis-Regelung eine Förderung durch das Land Baden-Württemberg zu beantragen (Entwicklungs- und Marketingprojekte).
Zielsetzung ist es, den Absatz und die Wertschöpfung von Produkten, die eine gesicherte Produkt- und Prozessqualität sowie ein Qualitätssicherungssystem für nachvollziehbare und transparente Herkunft vom Acker bis zur Theke gewährleisten können, zu erhöhen und dabei deren Erzeuger und Verarbeiter entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu unterstützen. Weiter sollen die Vorzüge der Qualitätsregelungen (QZBW, BIOZBW, EU-Herkunftsschutz) und deren Bekanntheit erhöht und entsprechende Verbraucherinformationen bereitgestellt werden.
Der Schwerpunkt des aktuellen Förderaufrufs liegt im Kontext der „Farm to fork“-Strategie der EU sowie des „Aktionsplans Bio aus Baden-Württemberg“ insbesondere auf Maßnahmen
Entsprechend den unterschiedlichen Zielsetzungen und den damit verbundenen Aufgabenstellungen können zwei Förderprojektkategorien genutzt werden.
Die ausführliche Beschreibung der Förderinstrumente, sowie der förderfähigen Maßnahmen finden Sie in der Beschreibung Förderfervahren.
Hinweis: Ggf. können Projekte mit EU-Förderprogrammen (z. B. LIFE) verknüpft werden einschl. Kofinanzierung), sofern dies die einschlägigen Bestimmungen dieser EU-Förderprogramme ausdrücklich zulassen.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn (VZMB) führt grundsätzlich zum Förderausschluss. Erst mit Erhalt der Bewilligung darf mit jeglichen Projektmaßnahmen begonnen werden. Die Stellung eines → Antrags auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist unbeschadet davon möglich. Mit dem Beginn der Maßnahme kann aber erst dann gestartet werden, wenn der vorzeitige Maßnahmenbeginn gewährt wird.
Nicht förderfähig sind grundsätzlich (nicht abschließende Aufzählung):
Rabatte und Skonti, Umsatzsteuer sofern die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug besteht, Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, Kauf und Leasing von Kraftfahrzeugen, Kauf neuer und gebrauchter Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, Nachdrucke, Beiträge zu gesetzlich nicht vorgeschriebenen Versicherungen, Zuführungen zu Rücklagen, Eigenleistungen, nicht-kassenwirksame Aufwendungen und Kosten (Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen etc.).
Anträge können bis 05.07.2022 (18 Uhr) eingereicht werden.
Die Antragsdokumente müssen jeweils vollständig und fristgerecht bei der MBW auf dem Postweg oder digital unter projektantrag@mbw-net.de eingereicht werden.
Start des Förderaufrufs: | Mi | 04.05.2022 |
Informationstermin 1: | Di | 17.05.2022 |
Informationstermin 2: | Mi | 08.06.2022 |
Einreichungsfrist: | Di | 05.07.2022 |
Rückmeldedatum: | Fr | 29.07.2022 |
Einreichungsfrist bei Nachforderungen: | Fr | 12.08.2022 |
Es besteht die Möglichkeit zur erforderlichen Konkretisierung von einer Projektidee hin zu einem entsprechenden Projekt bzw. Projektantrag die Expertise der MBW Marketinggesellschaft und ggf. des MLRs im Vorfeld zu nutzen. Hierzu bietet die MBW zwei digitale Informationstermine an, an welchen über das Förderverfahren (Antrag, Schwerpunkte, formale Abwicklung etc.) informiert wird und Fragen gestellt werden können.
Informationstermin 1: Dienstag 17.05.2022, 9 bis 11 Uhr
Informationstermin 2: Mittwoch 08.06.2022, 10 bis 12 Uhr
Zu den Informationsterminen können Sie sich unter diesem Link anmelden. Die Zugangsdaten gehen Ihnen rechzeitg vor Terminbeginn per Mail zu.
Sie haben Fragen?
Bitte beachten Sie unseren FAQ zum Förderverfahren der MBW und die beiden Informationstermine. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte unter projektantrag@mbw-net.de an uns.
Pro Jahr gibt es, in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, bis zu zwei Förderaufrufe zur Einreichung von Förderanträgen für Marketing- und Entwicklungsprojekte bei der MBW.
Ein zweiter Aufruf erfolgt Ende 2021, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Gefördert werden gemeinschaftliche Projekte von Gruppen, zum Beispiel einer Erzeugergruppierung, Vermarktungsorganisation oder einer Projektgruppe von Teilnehmern der Qualitätsprogramme des Landes Baden-Württemberg (QZBW und BIOZBW) sowie Teilnehmer*innen an den Qualitätsregelungen der EU, soweit sie rechtsfähig sind.
Eine einzelbetriebliche Förderung ist nicht möglich.
Investitionsgüter, Sachanlagen und Umbauten sind im Rahmen eines Entwicklungs- oder Marketingprojektes grundsätzlich nicht förderfähig.
Eine Investitionsförderung kann unter anderem über das →Agrarinvestitionsförderprogramm oder die →Marktstrukturförderung des Landes Baden-Württemberg beantragt werden.
Alle Informationen zu den möglichen Förderprogrammen des Landes Baden-Württemberg finden Sie auf der Seite des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter dem →Förderwegweiser MLR
Eine Firmengründung ist grundsätzlich nicht förderfähig.
Ein De-minimis Antrag ist erforderlich wenn
1. die Antragsteller*innen keine Teilnehmer der Qualitätsprogramme des Landes Baden-Württemberg (QZBW und BIOZBW) oder der Qualitätsregelungen der EU (sog. Geoschutz) sind und dies auch nicht im Rahmen eines Entwicklungsprojektes angestrebt wird.
2. die gesamte Beihilfeintensität des geplanten Projektes den Prozentsatz von 50 % aus öffentlichen Mitteln (Bund, Länder, Gemeinden) übersteigt.
Eine Kooperationsvereinbarung ist erforderlich, wenn es sich bei den Antragssteller*innen nicht um eine formelle Vereinigung (e.V., w.V., e.G., Erzeugergemeinschaft mit entsprechender Rechtsform etc.) handelt.
Ebenso ist eine Kooperationsvereinbarung erforderlich wenn nicht alle Mitglieder der Vereinigung von der Projektförderung profitieren oder sich nicht alle Mitglieder der Vereinigung am Projekt beteiligen. Die betreffenden Mitglieder der Vereinigung sind dann in einer → Kooperationsvereinbarung aufzuführen.
Bei der Vergabe von Aufträgen, welche durch Zuwendungen finanziert sind, sind die nach Nr. 3 ANBest-P vorgegebenen Bestimmungen grundsätzlich einzuhalten.
Mit dem Projekt darf nicht vor dem Vorliegen einer unterzeichneten Zuwendungsvereinbarung begonnen werden. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss. Als Maßnahmenbeginn ist die Vergabe von Aufträgen zu sehen.
Die Stellung eines Antrags auf vorzeitgen Maßnahmenbeginn mittels des entsprechenden Formblatts unter Angabe von Gründen ist unbeschadet davon möglich.