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Förderwegweiser BW


Löwe BW als Trennelement


Förderung von Entwicklungs- und Marketingprojekten

durch das Land Baden-Württemberg

 

 

 

1. Ziel

Zielsetzung ist es, den Absatz und die Wertschöpfung von Produkten, die insbesondere nach den Bestimmungen des Biozeichens Baden-Württemberg (BIOZBW) bzw. des Qualitätszeichens Baden-Württemberg (QZBW) oder mit einer geschützten Herkunftsangabe (g. g. A. / g. U. / g. A. /g . t. S) hergestellt werden oder hergestellt werden sollen, zu erhöhen und dabei deren Erzeuger und Verarbeiter entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu unterstützen.

Weiter sollen die Vorzüge der Qualitätsregelungen (QZBW, BIOZBW, g. g. A. / g. U. / g. A. /g . t. S) und deren Bekanntheit erhöht und entsprechende Verbraucherinformationen bereitgestellt

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2. F̦rderinstrumente РProjektkategorien

Entsprechend den unterschiedlichen Zielsetzungen können zwei Projektkategorien genutzt werden:

Marketingprojekt

    • Maßnahmen, die schwerpunktmäßig der Bekanntmachung der Produkt- und Prozessqualität der genannten Qualitätsregelungen Baden-Württembergs und der EU dienen
    • Zeichennutzer oder Teilnehmer der genannten Qualitätsregelungen
    • Projektlaufzeit max. 12 Monate

Entwicklungsprojekt

    • Innovativer Ansätze und Verfahren zur Qualitätsverbesserung, einschließlich Produktentwicklung
    • Aufbau erforderlicher Strukturen für die Erzeugung und Markteinführung von Qualitätsprodukten mit den genannten Qualitätsregelungen
    • Verarbeiter oder Erzeuger welche noch nicht an den genannten Qualitätsregelungen teilnehmen, dies jedoch anstreben und bestehende Zeichennutzer oder Teilnehmer in den genannten Qualitätsregelungen
    • Projektlaufzeit max. 24 Monate (in Ausnahmefällen bis max. 36 Monate)

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3. Zuwendungsempfänger

Gefördert werden gemeinschaftliche Projekte von Gruppen, zum Beispiel einer Erzeugergruppierung, Vermarktungsorganisation oder Projektgruppe (mindestens zwei Mitglieder) aus bestehenden und/oder zukünftigen Teilnehmern an den genannten Qualitätsregelungen des Landes Baden-Württemberg oder der EU, soweit sie rechtsfähig sind.

Voraussetzung ist das Vorliegen einer Kooperationsvereinbarung für die Mitglieder der entsprechenden Projektgruppe, sofern es sich nicht bereits über geregelte Strukturen und Beziehungen verfügt (z. B. als e.V., w.V., eG).

Zuwendungsempfänger können beispielsweise sein:

  • Landwirte und Landwirtinnen (einschl. Winzer und Winzerinnen)
  • Verarbeiter von Agrarerzeugnissen
  • Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft bzw. Ernährungswirtschaft
  • Verbände, Vereine, regionale Initiativen
  • Genossenschaften
  • Erzeugerorganisationen, Vermarktungsorganisation
  • Schutzgemeinschaften (gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)

                                                                                                                                                Löwe als Trenner

 

4. Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind Maßnahmen für Qualitätserzeugnisse sowie Qualitätsprogramme, wie:

  • Aufklärung der Verbraucher*innen und Information der Absatzmittler im Groß- und Einzelhandel, Ernährungshandwerk und der Außer-Haus-Verpflegung
  • Erarbeitung wissenschaftlicher Informationen
  • Verbraucherkampagnen, Werbekampagnen
  • Durchführung oder Teilnahme an Wettbewerbe, Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen (ausschließlich KMU)
  • Marktanalysen, Marktforschung und Produktentwicklung hinsichtlich Qualitätsregelungen 
  • Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen

 

Hinweis alkoholhaltige Getränke:
Projekte im Zusammenhang mit Spirituosen, Wein und Bier sind nur förderfähig, sofern die Verbraucherinformationen und Kommunikationskonzepte über die Qualitätsregelungen auf die nachhaltige Erzeugung der Rohstoffe ausgerichtet sind.

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5. Förderausschluss

Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn (VZMB) führt grundsätzlich zum Förderausschluss. Erst mit Erhalt der Bewilligung darf mit jeglichen Projektmaßnahmen begonnen werden.

Nicht förderfähig sind grundsätzlich (nicht abschließende Aufzählung):

  • Rabatte und Skonti
  • Umsatzsteuer sofern die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug besteht
  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden
  • Kauf und Leasing von: Kraftfahrzeugen, neuer und gebrauchter Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände
  • Amtsgebühren
  • Beiträge zu gesetzlich nicht vorgeschriebenen Versicherungen
  • Zuführungen zu Rücklagen
  • Eigenleistungen (mit Außnahme gemäß 5.3 Beschreibung zum Förderfahren) 
  • nicht-kassenwirksame Aufwendungen und Kosten (Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen etc.).

                                                                                                                                                Löwe als Trenner

 

6. Förderung – Beihilfeintensität

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung und Sachleistung in Form von bezuschussten Dienstleistungen oder Zuschuss zu Personalausgaben gewährt.

Die Beihilfeintensität beträgt in der Regel 30 % bis max. 50 % der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten.

                                                                                                                                                Löwe als Trenner

 

7. Einreichungsfrist

Der Förderaufruf 2023 ist abgeschlossen, aktuell ist keine Einreichung von Projektanträgen mehr möglich. Der nächste Förderaufruf erfolgt voraussichtlich in 2024.

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8. Dokumente

                                                                                                                                                Löwe als Trenner

 

 

 


Sie haben Fragen?

Bitte beachten Sie unseren Fragenkatalog mit häufig gestellten Fragen zum Förderverfahren der MBW und die beiden Informationstermine. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte unter projektantrag@mbw-net.de an uns.

 

 

Häufig gestellte Fragen



Pro Jahr gibt es, in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, bis zu zwei Förderaufrufe zur Einreichung von Förderanträgen für Marketing- und Entwicklungsprojekte bei der MBW.

 


Gefördert werden gemeinschaftliche Projekte von Gruppen, zum Beispiel einer Erzeugergruppierung, Vermarktungsorganisation oder einer Projektgruppe von Teilnehmer*innen der Qualitätsprogramme des Landes Baden-Württemberg (QZBW und BIOZBW) sowie Teilnehmer*innen an den Qualitätsregelungen der EU, soweit sie rechtsfähig sind.

Eine einzelbetriebliche Förderung ist nicht möglich.

 


Investitionsgüter, Sachanlagen und Umbauten sind im Rahmen eines Entwicklungs- oder Marketingprojektes grundsätzlich nicht förderfähig.

 


Eine Investitionsförderung kann unter anderem über das →Agrarinvestitionsförderprogramm oder die →Marktstrukturförderung des Landes Baden-Württemberg beantragt werden.

Alle Informationen zu den möglichen Förderprogrammen des Landes Baden-Württemberg finden Sie auf der Seite des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter dem →Förderwegweiser MLR .

 


Projektanträge, die die Schwerpunktthemen des aktuellen Förderaufrufs bearbeiten und/oder Ideen und Lösungsansätzen ausarbeiten, die auf andere Betriebe oder Regionen übertragbar sind und gegebenenfalls für die gesamte Branche einen Nutzen ergeben, können den maximalen Fördersatz von 50 % erhalten.

Auch Projektanträge welche eine überdurchschnittliche Relevanz für die Teilnahme an den Qualitätsregelungen Baden-Württembergs und der EU (QZBW, BIOZBW, g. g. A. / g. U. / g. A. /g. t. S) aufweisen können unter umständen einen erhöhten Fördersatz von 50% erhalten.

 


Nein es gibt keine Mindestsumme die als Zuschuss beantragt werden muss.

 


Sind die Antragsteller*innen im Rahmen des Projektes nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist die USt nicht förderfähig.

Sind die Antragsteller*innen ist im Rahmen des Projektes nach § 15 UStG nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist die USt förderfähig.

 


Nein, es ist keine Mindestlaufzeit für Projekte vorgegeben.

Auch eine kurze Projektlaufzeit von beispielsweise 3 Monaten ist möglich.

 


Eine Firmengründung ist grundsätzlich nicht förderfähig.

 


Ein De-minimis Antrag ist erforderlich wenn,

1. es sich bei den Erzeugnissen um sogenannte Nicht Anhang I-Produkte gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. um Produkte, welche nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet (notifizierte) wurden  handelt.

Dies betrifft:

  • Back- und Teigwaren
  • Biere
  • Fisch- und Aquakulturerzeugnisse
  • Schokolade
  • Speiseeis
  • Spirituosen
  • Wolle

2. die gesamte Beihilfeintensität des geplanten Projektes aus öffentlichen Mitteln (Bund, Länder, Gemeinden) die maximal zulässige Beihilfeintensität entsprechende den unterschiedlichen Bestimmungen in den angemeldeten Maßnahmen übersteigt (vgl. Durchführungsbestimmungen zur Förderung von Qualitätsregelungen).

 


Eine Kooperationsvereinbarung ist erforderlich, wenn es sich bei den Antragssteller*innen nicht um eine formelle Vereinigung (e.V., w.V., e.G., Erzeugergemeinschaft mit entsprechender Rechtsform etc.) handelt.

Ebenso ist eine Kooperationsvereinbarung erforderlich wenn nicht alle Mitglieder der Vereinigung von der Projektförderung profitieren oder sich nicht alle Mitglieder der Vereinigung am Projekt beteiligen. Die betreffenden Mitglieder der Vereinigung sind dann in einer → Kooperationsvereinbarung aufzuführen.

 


Bei der Vergabe von Aufträgen, welche durch Zuwendungen finanziert sind, sind die nach Nr. 3 ANBest-P vorgegebenen Bestimmungen grundsätzlich einzuhalten.

 


Mit dem Projekt darf nicht vor dem Vorliegen einer unterzeichneten Zuwendungsvereinbarung begonnen werden. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss. Als Maßnahmenbeginn ist die Vergabe von Aufträgen zu sehen.

Die Stellung eines Antrags auf vorzeitgen Maßnahmenbeginn mittels des entsprechenden Formulars unter Angabe von Gründen ist unbeschadet davon möglich.