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Förderwegweiser BW




Förderung von Entwicklungs- und Marketingprojekten

durch das Land Baden-Württemberg

 

Auf der Grundlage des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) und im Auftrag des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) unterstützt die MBW Marketing- und Absatzförderungsgesellschaft für Agrar- und Forstprodukte aus Baden-Württemberg mbH (MBW) projektbezogen gemeinschaftliche Aktivitäten für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel die insbesondere nach den Bestimmungen des Biozeichens Baden-Württemberg (BIOZBW) bzw. des Qualitätszeichens Baden-Württemberg (QZBW) hergestellt werden oder hergestellt werden sollen, sowie für Produkte mit einer geschützten Herkunftsangabe (g. g. A. / g. U. / g. A. /g . t. S) nach dem einschlägigen EU-Recht.

Für Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft besteht in diesem Rahmen die Möglichkeit für projektbezoge gemeinschaftliche Aktivitäten im Rahmen der Notifizierung der EU-Kommission oder der De-minimis-Regelung eine Förderung durch das Land Baden-Württemberg zu beantragen (Entwicklungs- und Marketingprojekte).

 


 

Förderaufruf 2023

 

Ein erneuter Förderaufruf erfolgt voraussichtlich Mitte 2023. Alle weiteren Informationen sowie die Themenschwerpunkte finden Sie nach Veröffentlichung hier.

 


 

Informationen und Dokumente zur Projektdurchführung

 

 

 

Sie haben Fragen?

Bitte beachten Sie unseren Fragenkatalog mit häufig gestellten Fragen zum Förderverfahren der MBW. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte unter projektantrag@mbw-net.de an uns.

 

Häufig gestellte Fragen zum Förderverfahren der MBW



Pro Jahr gibt es, in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, bis zu zwei Förderaufrufe zur Einreichung von Förderanträgen für Marketing- und Entwicklungsprojekte bei der MBW.

Ein nächter Aufruf erfolgt 2023, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

 


Gefördert werden gemeinschaftliche Projekte von Gruppen, zum Beispiel einer Erzeugergruppierung, Vermarktungsorganisation oder einer Projektgruppe von Teilnehmer*innen der Qualitätsprogramme des Landes Baden-Württemberg (QZBW und BIOZBW) sowie Teilnehmer*innen an den Qualitätsregelungen der EU, soweit sie rechtsfähig sind.

Eine einzelbetriebliche Förderung ist nicht möglich.

 


Investitionsgüter, Sachanlagen und Umbauten sind im Rahmen eines Entwicklungs- oder Marketingprojektes grundsätzlich nicht förderfähig.

 


Eine Investitionsförderung kann unter anderem über das →Agrarinvestitionsförderprogramm oder die →Marktstrukturförderung des Landes Baden-Württemberg beantragt werden.

Alle Informationen zu den möglichen Förderprogrammen des Landes Baden-Württemberg finden Sie auf der Seite des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter dem →Förderwegweiser MLR .

 


Projektanträge, die die Schwerpunktthemen des aktuellen Förderaufrufs bearbeiten und/oder Ideen und Lösungsansätzen ausarbeiten, die auf andere Betriebe oder Regionen übertragbar sind und gegebenenfalls für die gesamte Branche einen Nutzen ergeben, können den maximalen Fördersatz von 50 % erhalten.

Auch Projektanträge welche eine überdurchschnittliche Relevanz für die Teilnahme an den Qualitätsregelungen Baden-Württembergs und der EU (QZBW, BIOZBW, g. g. A. / g. U. / g. A. /g. t. S) aufweisen können unter umständen einen erhöhten Fördersatz von 50% erhalten.

 


Nein es gibt keine Mindestsumme die als Zuschuss beantragt werden muss.

 


Sind die Antragsteller*innen im Rahmen des Projektes nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist die USt nicht förderfähig.

Sind die Antragsteller*innen ist im Rahmen des Projektes nach § 15 UStG nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist die USt förderfähig.

 


Nein, es ist keine Mindestlaufzeit für Projekte vorgegeben.

Auch eine kurze Projektlaufzeit von beispielsweise 3 Monaten ist möglich.

 


Eine Firmengründung ist grundsätzlich nicht förderfähig.

 


Ein De-minimis Antrag ist erforderlich wenn,

1. es sich bei den Erzeugnissen um sogenannte Nicht Anhang I-Produkte gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. um Produkte, welche nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet (notifizierte) wurden  handelt.

Dies betrifft:

  • Back- und Teigwaren
  • Biere
  • Fisch- und Aquakulturerzeugnisse
  • Schokolade
  • Speiseeis
  • Spirituosen
  • Wolle

2. die gesamte Beihilfeintensität des geplanten Projektes aus öffentlichen Mitteln (Bund, Länder, Gemeinden) die maximal zulässige Beihilfeintensität entsprechende den unterschiedlichen Bestimmungen in den angemeldeten Maßnahmen übersteigt (vgl. Durchführungsbestimmungen zur Förderung von Qualitätsregelungen).

 


Eine Kooperationsvereinbarung ist erforderlich, wenn es sich bei den Antragssteller*innen nicht um eine formelle Vereinigung (e.V., w.V., e.G., Erzeugergemeinschaft mit entsprechender Rechtsform etc.) handelt.

Ebenso ist eine Kooperationsvereinbarung erforderlich wenn nicht alle Mitglieder der Vereinigung von der Projektförderung profitieren oder sich nicht alle Mitglieder der Vereinigung am Projekt beteiligen. Die betreffenden Mitglieder der Vereinigung sind dann in einer → Kooperationsvereinbarung aufzuführen.

 


Bei der Vergabe von Aufträgen, welche durch Zuwendungen finanziert sind, sind die nach Nr. 3 ANBest-P vorgegebenen Bestimmungen grundsätzlich einzuhalten.

 


Mit dem Projekt darf nicht vor dem Vorliegen einer unterzeichneten Zuwendungsvereinbarung begonnen werden. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss. Als Maßnahmenbeginn ist die Vergabe von Aufträgen zu sehen.

Die Stellung eines Antrags auf vorzeitgen Maßnahmenbeginn mittels des entsprechenden Formblatts unter Angabe von Gründen ist unbeschadet davon möglich.