Call 7 – Förderwegweiser BW
Förderung von Marketingprojekten
durch das Land Baden-Württemberg
1. Ziel
Zielsetzung ist es, den Absatz und die Wertschöpfung von Qualitätsprodukten mit dem Qualitätszeichen Baden-Württemberg (QZBW) und den geografischen Angaben zu fördern, indem die Vorzüge dieser Qualitätsregelungen und deren Bekanntheit erhöht und entsprechende Verbraucherinformationen bereitgestellt werden.
Zudem sollen die Erzeuger, Verarbeiter und Vermarktungseinrichtungen zur Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Herstellung und Vermarktung entsprechender Qualitätsprodukte ermutigt werden.
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2. Förderinstrumente – Projektkategorie
Entsprechend den unterschiedlichen Zielsetzungen kann folgende Projektkategorie genutzt werden:
Marketingprojekt
-
- Maßnahmen, die schwerpunktmäßig der Bekanntmachung der Produkt- und Prozessqualität der genannten Qualitätsregelungen Baden-Württembergs und der EU dienen
- Zeichennutzer oder Teilnehmer der genannten Qualitätsregelungen
- Projektlaufzeit bis max. 31.12.2026
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3. Förderschwerpunkte
- Ziel ist die Stärkung sowie eine Steigerung der Wertschöpfung und der Wettbewerbsfähigkeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette von Lebensmitteln – von der landwirtschaftlichen Erzeugung bis zur Theke – unter Berücksichtigung der Verbesserung der Qualität, der Nachvollziehbarkeit der Produkt- und Prozessqualität und des Beitrags für Nachhaltigkeit (Biodiversität, Klima- und Ressourcenschutz, Tierwohl). Daher soll der Absatz von Qualitätsprodukten aus Baden-Württemberg gefördert werden, indem die Bekanntheit erhöht und entsprechende Verbraucherinformationen bereitgestellt werden. Zudem sollen die Erzeuger und die Verarbeiter zur Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Herstellung und Vermarktung entsprechender Qualitätsprodukte ermutigt werden. Damit kann den Absatzmittlern ein attraktives Angebot gemacht werden, um solche Qualitätsprodukte erfolgreich vermarkten zu können.
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4. Zuwendungsempfänger
Gefördert werden gemeinschaftliche Projekte von Gruppen, zum Beispiel einer Erzeugergruppierung, Vermarktungsorganisation oder Projektgruppe (mindestens zwei Mitglieder) aus bestehenden Teilnehmern des QZBW und den geografischen Angaben, soweit sie rechtsfähig sind.
Voraussetzung ist das Vorliegen einer Kooperationsvereinbarung für die Mitglieder der entsprechenden Projektgruppe, sofern die Gruppe nicht bereits über geregelte Strukturen und Beziehungen verfügt (z. B. als e. V., w. V., eG).
Zuwendungsempfänger können beispielsweise sein:
- Landwirte (einschl. Winzer)
- Verarbeiter von Agrarerzeugnissen
- Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft bzw. Ernährungswirtschaft
- Verbände, Vereine, regionale Initiativen
- Genossenschaften
- Erzeugerorganisationen, Vermarktungsorganisation
- Schutzgemeinschaften (im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2024/ 1143)
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5. Förderfähige Maßnahmen
Förderfähig sind Maßnahmen für Qualitätserzeugnisse sowie Qualitätsprogramme, wie (nicht abschließende Aufzählung):
- Aufklärung der Verbraucher und Information der Absatzmittler im Groß- und Einzelhandel, Ernährungshandwerk und der Außer-Haus-Verpflegung
- Erarbeitung wissenschaftlicher Informationen
- Verbraucherkampagnen, Werbekampagnen
- Durchführung oder Teilnahme an Wettbewerben, Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen (ausschließlich KMU)
- Marktanalysen, Marktforschung und Produktentwicklung hinsichtlich QualitätsregelungenÂ
- Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen
Hinweis alkoholhaltige Getränke:
Projekte im Zusammenhang mit Spirituosen, Wein und Bier sind nur förderfähig, sofern die Verbraucherinformationen und Kommunikationskonzepte über die Qualitätsregelungen auf die nachhaltige Erzeugung der Rohstoffe ausgerichtet sind.
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Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, der Projektkategorien, der Fördervoraussetzungen sowie der Art und Höhe der Beihilfe entnehmen Sie bitte der →Beschreibung zum Förderverfahren und den →Durchführungsbestimmungen zur Förderung von Qualitätsregelungen.
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6. Förderausschluss
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn (VZMB) führt grundsätzlich zum Förderausschluss. Erst mit Erhalt der Bewilligung darf mit jeglichen Projektmaßnahmen begonnen werden. Die Stellung eines → Antrags auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist unbeschadet davon möglich. Mit der Maßnahme kann auch hier erst gestartet werden, wenn der vorzeitige Maßnahmenbeginn gewährt wird.
Nicht förderfähig sind grundsätzlich (nicht abschließende Aufzählung):
- Rabatte und Skonti
- Umsatzsteuer sofern die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug besteht
- Erwerb von Grundstücken und Gebäuden
- Kauf und Leasing von: Kraftfahrzeugen, neuer und gebrauchter Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände
- Amtsgebühren
- Beiträge zu gesetzlich nicht vorgeschriebenen Versicherungen
- Zuführungen zu Rücklagen
- Eigenleistungen (mit Außnahme gemäß 5.3 Beschreibung zum Förderfahren)Â
- nicht-kassenwirksame Aufwendungen und Kosten (Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen etc.)
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7. Förderung – Beihilfeintensität
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung und Sachleistung in Form von bezuschussten Dienstleistungen oder Zuschuss zu Personalausgaben gewährt.
Die Beihilfeintensität beträgt 30 % der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten.
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8. Einreichungsfrist | Rückmeldung
Die Einreichungsfrist für den aktuellen Förderaufruf (Februar 2026) ist der 28. Februar 2026.
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9. Beratung
Es besteht die Möglichkeit an einem digitalen Informationstermin, welcher über das Förderverfahren (Antrag, Schwerpunkte, formale Abwicklung etc.) informiert, teilzunehmen und Fragen zu stellen.
Informationstermin: Mittwoch 18.02.2026, 14:00 Uhr
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10. Formulare und Dokumente
Vollständige Beschreibung des Förderverfahrens:
Antragsdokumente:
- Antragsformular Marketingprojekt
- Budgetplanung und Finanzierung
- Kooperationsvereinbarung
- Antragsformular für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn
- Freistellungserklärung
- De-minimis Antrag (sofern erforderlich, siehe 5.4 in der Beschreibung zum Förderverfahren)
Informationen und Hinweise zum Förderverfahren:
- Datenschutzhinweis
- An.Best-P in der jeweils aktuellen Fassung
- Hinweise zur Projektdurchführung
- Durchführungsbestimmungen zur Förderung von Qualitätsregelungen
Dokumente zur Projektabrechnung:
- Formblatt Verwendungsnachweis (zur Abrechnung laufender Projekte)
- Anlagen zum Formblatt Verwendungsnachweis
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Sie haben Fragen?
Bitte beachten Sie unseren Fragenkatalog mit häufig gestellten Fragen zum Förderverfahren der MBW und die beiden Informationstermine. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte unter projektantrag@mbw-net.de an uns.
Häufig gestellte Fragen
Pro Jahr gibt es, in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, bis zu zwei Förderaufrufe zur Einreichung von Förderanträgen für Marketing- und Entwicklungsprojekte bei der MBW.
Gefördert werden gemeinschaftliche Projekte von Gruppen, zum Beispiel einer Erzeugergruppierung, Vermarktungsorganisation oder einer Projektgruppe von Teilnehmer*innen der Qualitätsprogramme des Landes Baden-Württemberg (QZBW und BIOZBW) sowie Teilnehmer*innen an den Qualitätsregelungen der EU, soweit sie rechtsfähig sind.
Eine einzelbetriebliche Förderung ist nicht möglich.
Investitionsgüter, Sachanlagen und Umbauten sind im Rahmen eines Entwicklungs- oder Marketingprojektes grundsätzlich nicht förderfähig.
Eine Investitionsförderung kann unter anderem über das →Agrarinvestitionsförderprogramm oder die →Marktstrukturförderung des Landes Baden-Württemberg beantragt werden.
Alle Informationen zu den möglichen Förderprogrammen des Landes Baden-Württemberg finden Sie auf der Seite des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter dem →Förderwegweiser MLR .
Projektanträge, die die Schwerpunktthemen des aktuellen Förderaufrufs bearbeiten und/oder Ideen und Lösungsansätzen ausarbeiten, die auf andere Betriebe oder Regionen übertragbar sind und gegebenenfalls für die gesamte Branche einen Nutzen ergeben, können den maximalen Fördersatz von 50 % erhalten.
Auch Projektanträge welche eine überdurchschnittliche Relevanz für die Teilnahme an den Qualitätsregelungen Baden-Württembergs und der EU (QZBW, BIOZBW, g. g. A. / g. U. / g. A. /g. t. S) aufweisen können unter umständen einen erhöhten Fördersatz von 50% erhalten.
Nein es gibt keine Mindestsumme die als Zuschuss beantragt werden muss.
Sind die Antragsteller*innen im Rahmen des Projektes nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist die USt nicht förderfähig.
Sind die Antragsteller*innen ist im Rahmen des Projektes nach § 15 UStG nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist die USt förderfähig.
Nein, es ist keine Mindestlaufzeit für Projekte vorgegeben.
Auch eine kurze Projektlaufzeit von beispielsweise 3 Monaten ist möglich.
Eine Firmengründung ist grundsätzlich nicht förderfähig.
Ein De-minimis Antrag ist erforderlich wenn,
1. es sich bei den Erzeugnissen um sogenannte Nicht Anhang I-Produkte gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. um Produkte, welche nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet (notifizierte) wurden handelt.
Dies betrifft:
- Back- und Teigwaren
- Biere
- Fisch- und Aquakulturerzeugnisse
- Schokolade
- Speiseeis
- Spirituosen
- Wolle
2. die gesamte Beihilfeintensität des geplanten Projektes aus öffentlichen Mitteln (Bund, Länder, Gemeinden) die maximal zulässige Beihilfeintensität entsprechende den unterschiedlichen Bestimmungen in den angemeldeten Maßnahmen übersteigt (vgl. Durchführungsbestimmungen zur Förderung von Qualitätsregelungen).
Eine Kooperationsvereinbarung ist erforderlich, wenn es sich bei den Antragssteller*innen nicht um eine formelle Vereinigung (e.V., w.V., e.G., Erzeugergemeinschaft mit entsprechender Rechtsform etc.) handelt.
Ebenso ist eine Kooperationsvereinbarung erforderlich wenn nicht alle Mitglieder der Vereinigung von der Projektförderung profitieren oder sich nicht alle Mitglieder der Vereinigung am Projekt beteiligen. Die betreffenden Mitglieder der Vereinigung sind dann in einer → Kooperationsvereinbarung aufzuführen.
Bei der Vergabe von Aufträgen, welche durch Zuwendungen finanziert sind, sind die nach Nr. 3 ANBest-P vorgegebenen Bestimmungen grundsätzlich einzuhalten.
Mit dem Projekt darf nicht vor dem Vorliegen einer unterzeichneten Zuwendungsvereinbarung begonnen werden. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss. Als Maßnahmenbeginn ist die Vergabe von Aufträgen zu sehen.
Die Stellung eines Antrags auf vorzeitgen Maßnahmenbeginn mittels des entsprechenden Formulars unter Angabe von Gründen ist unbeschadet davon möglich.
Da eine einzelbetriebliche Förderung nicht zulässig ist, muss ggf. eine Kooperation eingegangen werden. Diese ist vertikal (z. Bsp. zwischen einzelnen Herstellungsbetrieben) oder horizontal entlang der Wertschöpfungskette (Erzeuger, Verarbeiter und Vermarkter) möglich.




